Ausfall privater Darlehensforderung

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Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögensphäre führt nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlichen anzuerkennen Verlust.

Problem:

Ein Gesellschafter- Geschäftsführer (GF) und seine Ehefrau gewährten einer GmbH mehrere verzinsliche Darlehen. Mitte 20 geriet die GmbH in eine wirtschaftliche Krise. Im Oktober sperrte die Hausbank sämtliche Konten. Zum Jahresende 2014 wurde die GmbH liquidiert. Die Löschung im Handelsregister erfolgte im April 2016.

Mit einem von der Krise hingegebenen und bei Eintritt der Krise stehengelassenen Darlehen über 130.000 € fielen der Gesellschafter (GF) und seine Ehefrau zu 40 % (= ca. 51.000 €) aus. Auch mit zwei weiteren im Jahr 2013 gewährten Darlehen fielen der Gesellschafter und seine Ehefrau aus.

In Ihrer Est-Erklärung für den VZ 2014 (= Streitjahr) machte der Gesellschafter-GF und seine Ehefrau die Darlehensverluste i.H.v. insgesamt 121.000 € nach Maßgabe des Teileinkünfteverfahrens als nachträgliche Anschaffungskosten (AK) i.R.d. Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EstG geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Darlehensverluste nur soweit die Darlehen als Krisendarlehen nach Eintritt der Krise hingegeben worden seien. Soweit die Darlehensbeträge bei Eintritt der Krise stehengelassen und nicht zurückgefordert worden seien, handele es sich um stehengelassene Darlehen, die nicht mit dem Nennwert, sondern dem gemeinen Wert bei Eintritt der Krise berücksichtigt werden können. Letztere habe 0,00 € betragen. Mit diesem Wert sei das Darlehen bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes anzusetzen.

Lösung des Gerichts:

Der IX.-Senat des BFH hat eine Berücksichtigung des Darlehensverlustes bejaht.

Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei § 20 EstG? Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann als steuerlich relevanter Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung des Verlusts muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird.

Bei einer (insolvenzfreien) Auflösung einer Kapitalgesellschaft mittels Liquidation kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.

Konsequenzen für die Praxis:

Mit der Entscheidung bestätigt der BFH ein weiteres Mal, dass der (endgültige) Ausfall einer privaten Darlehensforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 2, Abs. 4 EstG berücksichtigt werden kann. Denn wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied,

  • ob der steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu 0,00 € veräußert oder
  • ob er sie – weil er keinen Käufer findet oder auf eine Quote hofft – behält.

Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung: Von einem Forderungsausfall ist allerdings erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr auf die Forderung erfolgen werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Beginn einer Liquidation reichen dafür regelmäßig nicht aus. Beachten Sie: Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder wenn aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung des offenen Betrages mehr zu erwarten ist. Ausnahmsweise kann der Verlust schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sei, wenn bei objektiver Betrachtung bereits zum früheren Zeitpunkt nicht mehr mit Rückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist.

Begrenzung der Verlustverrechnung: Zwar wird der Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu 100 % berücksichtigt, da das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung findet. Allerdings ist die Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 6 EstG auf maximal 20.000 € pro Jahr begrenzt.

Berücksichtigung im Teileinkünfteverfahren: Im Rahmen des § 17 EstG wird der Verlust nach Maßgabe des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % berücksichtigt (§ 3Nr. 40 Buchst. C EstG). Gleichwohl ist ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EstG grundsätzlich ausgleichs- und verrechnungsfähig, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 S. 6 EstG eingreift.

Beraterhinweis:

Beachten Sie, dass eine Verlustberücksichtigung i.R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen voraussetzt, dass die Darlehensgewährung mit Einkünfteerzielungsabsicht erfolgt war. Dies bedeutet, dass eine Verlustberücksichtigung nur für verzinsliche Darlehen in Betracht kommt. Bei unverzinslichen Darlehen fehlt an der für eine Verlustberücksichtigung erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht.

Falls Sie einen Verlust aus einer privaten Darlehensforderung hinnehmen mussten setzen Sie sich wegen der steuerlichen Geltendmachung mit uns in Verbindung.