Spenden an gemeinnützige Organisationen

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Allgemeines:

Spenden können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben eingetragen werden. Seit 2019 erfolgt die Eintragung in der Anlage Sonderausgaben. Die Spenden dürfen bis zu 20 % der Einkünfte betragen. Bei Überschreitung können die Spenden durch einen Spendenvortrag ins Folgejahr übernommen werde.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Spenden ist, dass Sie keine Gegenleistung erhalten und die Organisation gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Sollten Sie sich unsicher sein, ob die Organisation einen solchen Zweck verfolgt, überprüfen Sie ob ein Freistellungsbescheid des Finanzamts, welcher sich meistens auf der Website der Organisation befindet und nicht älter als 5 Jahre alt sein
sollte, vorliegt.

Für die unterschiedlichen Spendenarten gilt es zusätzliche Informationen zu beachten. Bei Geldspenden i. H. v. über 200,00 € ist ein formeller Spendennachweis erforderlich (andernfalls reicht ein Kontoauszug). Mitgliedsbeiträge gelten nur dann als Spende, wenn Sie keinem Freizeitzweck dienen. Neue Sachspenden werden i. H. des Kaufpreises und gebrauchte Sachspenden i. H. des Marktwertes abgezogen. Aufwandsspenden können nur dann eingetragen werden, wenn auf einen Ersatzanspruch laut Vertrag oder
Satzung verzichtet wird.

Bei Parteien und Stiftungen wird die 20 % Regelung außer Acht gelassen.

Parteispenden (bis zu 1.650,00 € pro Person) werden zu 50 % direkt von der Steuer abgezogen. Weitere Spenden werden als Sonderausgaben eingetragen. Hierbei liegt die maximale Grenze ebenfalls bei 1.650,00 €. Bei Überschreitung ist ein Spendenvortrag ins Folgejahr nicht möglich.

Für Stiftungen liegt die Beschränkung bei 1 Millionen Euro pro Person. Der Abzug kann alle 10 Jahre genutzt werden und somit gezielt bei hoher Steuerlast eingesetzt werden.

Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht:

Corona-Spenden:

Für Spenden auf Sonderkonten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie oder für Vereine der anerkannten Wohlfahrtsverbände bedarf es lediglich eines Bareinzahlungsbelegs oder einer Buchungsbestätigung des Kreditinstituts als Nachweis (die Höhe des Betrags spielt hierbei keine Rolle). Die Regelung gilt vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021.

Weitere Änderungen und Neuerungen des BMF finden Sie auf der folgenden Website:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html

Falls Sie weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne.