Corona – Steuerrechtliche Erleichterungen

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Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass die Corona-Hilfen zwar nicht als Entschädigungen i. S. d. Einkommensteuergesetzes gelten, jedoch die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen anwendbar sind, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten. Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, erhaltene Hilfen von den Anschaffungskosten zu kürzen und somit die sofortige Besteuerung…

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