Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

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Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen.

Zeitraum01.01.2021 – 31.12.2022ab 01.01.2023
Speisen zum Verzehr
an Ort und Stelle
7 %19 %
Speisen Außerhausgeschäft
(Imbiss/Lieferung/Abholung)
7 %7 %
Getränke (Grundsatz)19 %19 %