Deutsche Finanzbehörden reagieren auf Corona-Pandemie mit steuerlichen Erleichterungen für betroffene Unternehmen

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Nachdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Ausbreitung des Coronavirus seit 11. März 2020 als Pandemie einstuft, stellt sich bei immer mehr Unternehmen weltweit die Frage, in welchem Maße sich das Coronavirus kurz-, mittel- und langfristig auf ihre Geschäfte und die Gesamtkonjunktur auswirkt. Die deutschen Finanzbehörden stellen als unterstützende Maßnahme unterdessen erste Erleichterungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in Aussicht.

So reagierte das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 9. März 2020 in einer Medienmitteilung auf sich abzeichnende Beeinträchtigungen von Unternehmen durch den Hinweis auf bereits bestehende steuerliche Hilfsangebote der sächsischen Finanzämter, darunter:

  • Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer;
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen;
  • Erlass von Säumniszuschlägen;
  • Vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Dem schlossen sich in der Folge weitere Landesfinanzministerien (Thüringen, Hessen, Baden-Württemberg, Hamburg) an. Es ist davon auszugehen, dass die zuständigen Finanzämter für eine zügige Bearbeitung entsprechender Anträge durch die obersten Landesfinanzbehörden sensibilisiert wurden. Darüber hinaus wird dem Vernehmen nach derzeit auf Ebene des Bundesfinanzministeriums ein bundeseinheitliches Schreiben zu steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entworfen.

Betroffenen Unternehmen wird daher – auch seitens der lokalen Industrie- und Handelskammern – empfohlen, sich mit ihren laufenden Steuerberatern in Verbindung zu setzen und die sich steuerverfahrensrechtlich anbietenden Sofortmaßnahmen (ggf. bieten sich über die o.g. Maßnahmen hinaus weitere Steuererlass- und Fristverlängerungsmöglichkeiten) zügig zu ergreifen, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen bzw. diese abzumildern.