Corona-Krise: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterung

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Das Bundesfinanzministerium hat eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen
weiterhin zinslos zu stunden.

Zu den befristeten Steuererleichterungen zählen u. a.:
– Stundung von fälligen Steuern
– Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen
– Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022

Die Anträge auf Stundung bzw. Vollstreckungsaufschub sind bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Anträge
auf Anpassung der Vorauszahlungen können bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind.